ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: Mai 2020

1. Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Gorilla Medien und Motte Jansen (nachfolgend: “Gorilla Medien” genannt) und dem Auf­trag­ge­ber, (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), gel­ten für al­le An­­ge­bo­te und Leis­tun­gen der Gorilla Medien aus­schließ­lich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auf­trag­ser­tei­lung gültigen Fassung.

1.1 Allen von „Gorilla Medien“ angenommenen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt.
1.2 Abweichende Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
1.3 Für den Umfang des Auftrags und seine Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen (auch E-Mail). Geschieht dies nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

2. Geltungsbereich
2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von Gorilla Medien erbracht werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen Gorilla Medien und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn Gorilla Medien mit dem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
2.2 Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt Gorilla Medien von Ansprüchen Dritter frei.
2.4 Vertragspartner dieser AGB, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, können sowohl natürliche, juristische Personen, als auch rechtsfähige Personengesellschaften darstellen.
2.5 Mit der Auftragserteilung und des nicht erfolgten Widerspruchs erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.

3. Vertragssprache
3.1 Vertragssprache ist Deutsch.

4. Kosten
4.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Medienprodukts. Er ist für Gorilla Medien verbindlich, sofern das Medienprodukt nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.
4.2 Gorilla Medien ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss vor Produktionsbeginn, maximal jedoch 50% der Auftragssumme, zu fordern.
4.3 Eine Überschreitung des der Projektkosten um bis zu 10% ist vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird Gorilla Medien den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Die zusätzlichen Projektkosten gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht vor der geleisteten Zusatzleistung, aber nach Zugang eines schriftlichen Hinweises durch Gorilla Medien widerspricht.
4.4 Mit den Projektkosten werden nur die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann Gorilla Medien gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.
4.5 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch Gorilla Medien vom vereinbarten Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.
4.6 Wetterbedingte Verschiebungen z.B. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Produktionstage oder Produktionszeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Gorilla Medien zurückzuführen sind.
4.7 Wird ein Produktionstermin später als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat Gorilla Medien Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.

5. Widerrufsbelehrung
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag vor Zahlung des ersten Abschlags zu widerrufen.
Tritt der Auftraggeber danach von einem erteilten Auftrag zurück, kann die „Gorilla Medien” unbeschadet der Möglichkeit, ei­nen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Betrags für die durch die Bearbeitung des Auf­tra­ges entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die “Gorilla Medien” kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen in Zahlungsverzug ist.
Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

6. Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.

7. Haftung
7.1 Gorilla Medien haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber allen vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
7.2 Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von einer Woche nach Abnahme des Medienproduktes angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn Gorilla Medien hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.

8. Produktion
8.1 Die Herstellung des Medienproduktes erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Informationen und Unterlagen, z.B. des Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags oder nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung der Medienprodukts.
8.2 Gorilla Medien trägt ausschließlich die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Medienproduktesund die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen dahingehend befolgt wurden.
8.3 Wenn der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss dieses Material durch Gorilla Medien aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.
8.4 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für das von ihm überlassene Produktionsmaterial verfügt und diese an Gorilla Medien überträgt.
8.5 Gorilla Medien haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt Gorilla Medien keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, Datensicherungen durchzuführen.
8.6 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei entweder um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle nötigen Rechte an dem verwendeten GEMA-pflichtigen Material besitzt.
8.7 Kommt es durch Aufgaben, die der Auftraggeber in Fremdfirmen veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt Gorilla Medien hierfür keine Haftung.
8.8 Das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel liegt bis zur Abnahme bei Gorilla Medien.

9. Abnahme
9.1 Gorilla Medien übergibt das Medienprodukt unmittelbar nach der Fertigstellung dem Auftraggeber entweder als Datenträger, Downloadlink oder als Online-Präsenz. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Medienproduktes bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt das Medienprodukte als abgenommen.
9.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Medienprodukt der festgelegten Konzept und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn das Medienprodukt von dem Konzept abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. 

9.3 Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Medienproduktes schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

10. Lieferfrist
10.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung des Medienproduktes wird zwischen Gorilla Medien und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. Gorilla Medien unterrichtet den Auftraggeber auf Wunsch über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
10.2 Falls Gorilla Medien feststellt, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichtet.
10.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, darf der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte oder unterbrochen wurde. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, ist Gorilla Medien berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
10.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Gorilla Medien trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

11. Verschwiegenheit
Gorilla Medien und der Auftraggeber sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

12. Rechte
12.1 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/ Konzepten/ Drehbüchern verbleibt bei Gorilla Medien.

12.2 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, das Medienprodukt online zu nutzen sowie Kopien für eigene Zwecke herzustellen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden.
Für jede andere Nutzungsart (z.B. TV, Kino, VOD) müssen die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte bei den Rechteinhabern gesondert erworben werden. Die Kosten und Verantwortung dafür trägt der Auftraggeber.
12.3 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
12.4 Gorilla Medien erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Medienprodukte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden und für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.
12.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen durch „Gorilla Medien“ selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
12.6 Das Original Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von „Gorilla Medien“ für 1 Jahr kostenlos eingelagert.
12.7 Nach Ablauf des Jahres muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch „Gorilla Medien“ entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert werden soll.

13. Künstlersozialkasse
Die von Gorilla Medien berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Auftragnehmer „Gorilla Medien“, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

14. Salvatorische Klausel
14.1 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.
14.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
15. Gerichtsstand:
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist in Hannover.

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